09. April 2026
EmpCo-Richtlinie: Was jetzt zu beachten ist
Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen wirbt seit Jahren mit „klimaneutralen Produkten“ – und ab September 2026 ist genau das ohne weiteren Nachweis verboten. Kein Übergangszeitraum, kein Bestandsschutz.
Genau das bringt die EmpCo-Richtlinie mit sich. Und in meiner Beratungspraxis erlebe ich, dass viele Unternehmen davon noch kaum gehört haben – obwohl die Uhr bereits tickt.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – EU-Richtlinie (EU) 2024/825, die Greenwashing verhindern und Verbraucher:innen vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen soll.
Das klingt zunächst technisch, hat aber sehr konkrete Konsequenzen: Unternehmen dürfen künftig keine unspezifischen Umweltversprechen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ mehr treffen – es sei denn, sie sind durch konkrete Belege direkt am Produkt oder Medium nachweisbar.
In Deutschland tritt die Richtlinie am 27. September 2026 in Kraft. Bis dahin haben Unternehmen noch Zeit, sich vorzubereiten. Diese Zeit sollten Sie nutzen.
Was sich konkret ändert
Die EmpCo-Richtlinie wird über die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) umgesetzt. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Aussagen über künftige Umweltleistungen müssen auf einem öffentlich einsehbaren, realistischen Umsetzungsplan basieren – mit messbaren Zielen, die regelmäßig von einem externen Sachverständigen überwacht werden.
- Umweltaussagen sind nur noch zulässig, wenn sie spezifisch sind. „Klimafreundliche Verpackung“ reicht nicht. „Diese Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Material – zertifiziert nach DIN EN 15343″ hingegen schon.
- Pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ sind künftig untersagt, sofern sie nicht durch eine nachweisbare „anerkannte, hervorragende Umweltleistung“ belegt werden – also durch regulierte Verordnungen mit klar definierten Kriterien.
- Nachhaltigkeitssiegel sind ab September 2026 nur noch zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt werden oder auf einem durch Dritte überwachten Zertifizierungssystem beruhen.
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Warum jetzt handeln?
Nachhaltigkeitsverantwortliche sollten jetzt überprüfen, welche Aussagen ihr Unternehmen über Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte trifft: Werbebotschaften, Verpackungsinformationen, Website-Inhalte – all das fällt darunter.
Wichtig dabei: Die EmpCo gilt auch für bestehende Produkte und Dienstleistungen, nicht nur für neue. Und wer Produkte in Verkehr bringt, ist auch für die Umweltaussagen auf diesen Produkten verantwortlich – selbst wenn man sie nicht selbst hergestellt hat.
Für Unternehmenskommunikation nach außen gilt: Aussagen über das Unternehmen als solches bleiben grundsätzlich möglich, solange sie nicht irreführend sind. Es ist also weiterhin erlaubt zu sagen, dass ein Unternehmen auf dem Weg ist, bis 2045 klimaneutral zu werden – vorausgesetzt, konkrete Umsetzungspläne liegen vor.
Eine lange offene Frage war, wie genau die Nachweise erbracht werden müssen. Der ursprüngliche deutsche Gesetzesentwurf sah noch vor, dass ein QR-Code mit Link auf eine externe Website ausreicht. Das wurde verworfen: Umweltaussagen müssen tatsächlich auf demselben Medium – also direkt auf der Verpackung oder der Website – durch Fakten hinreichend spezifiziert sein.
Für wen gilt das? Eindeutig: Die EmpCo-Richtlinie bezieht sich auf die Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen und ist damit klar ein B2C-Thema.
Und was ist mit der Green-Claims-Richtlinie?
Eine Frage, die mir in letzter Zeit häufig begegnet. Während die Green-Claims-Richtlinie in der Öffentlichkeit sehr präsent ist, fliegt EmpCo oft unter dem Radar.
Das liegt wohl daran, dass Green Claims sehr umfangreiche Pflichten vorgesehen hätte – und die Tragweite von EmpCo dadurch unterschätzt wurde. Momentan ist das Gesetzgebungsverfahren für die Green-Claims-Richtlinie ausgesetzt. Man befürchtet eine Über-Bürokratisierung für Unternehmen. Ob und wann das Verfahren wiederaufgenommen wird, ist offen.
EmpCo hingegen ist bereits beschlossen. Am 19. Dezember 2025 wurde die Richtlinie in nationales Recht überführt. Ab dem 27. September 2026 gilt sie.
Was das in Deutschland bedeutet
In Deutschland wird EmpCo über eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Dezember 2025 beschlossen und tritt ab dem 27. September 2026 in Kraft.
Darin werden Begriffe wie „Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ klar definiert. Unternehmen müssen belegen können, auf welcher Grundlage sie Umweltversprechen machen. Stärker in den Fokus rücken dabei auch Reparierbarkeit, Haltbarkeit und die Transparenz über Umweltaspekte eines Produkts.
Mein Fazit: EmpCo ist eine Chance – wer früh handelt, profitiert
Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet zu mehr Transparenz und Ehrlichkeit in der Nachhaltigkeitskommunikation. Das halte ich für richtig und wichtig – denn es schafft eine faire Wettbewerbsgrundlage. Unternehmen, die tatsächlich in nachhaltige Produkte investieren, werden damit vor unlauterem Wettbewerb durch Greenwashing geschützt.
Ich erlebe in meiner Beratungsarbeit immer wieder: Wer gezwungen wird, Nachhaltigkeitsaussagen zu konkretisieren, entdeckt dabei oft, wie viel Substanz das eigene Unternehmen bereits hat – die bisher nur nicht sichtbar kommuniziert wurde.
Wer jetzt handelt, schützt sich nicht nur vor Strafen und Abmahnungen. Klare, belegbare Nachhaltigkeitsaussagen stärken das Vertrauen von Kund:innen und Geschäftspartner:innen, festigen das Marken-Image und schaffen einen echten Wettbewerbsvorteil.
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Als Nachhaltigkeitsberaterin begleite ich Unternehmen dabei, ihre Nachhaltigkeitskommunikation EmpCo-konform aufzustellen – von der Überprüfung bestehender Aussagen bis zur Entwicklung einer glaubwürdigen, zukunftsfähigen Kommunikationsstrategie.
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Quelle:
Richtlinie (EU) 2024/825 – EmpCo
Bild: Ines Knecht – adobe.stock.com
Letztes Update: 21. April 2026
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